Für Auftraggeber
Equal Pay nach neun Monaten: Was Auftraggeber im Anlagenbau rechtzeitig regeln müssen
Spätestens nach neun Monaten Überlassung hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay – also auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Einsatzbetrieb. Auftraggeber müssen die Fristen kennen, Voreinsätze im Blick behalten und die Konsequenzen für ihre Kalkulation frühzeitig
- Autor
- Redaktion
- Kategorie
- Vertragsformen
- Lesezeit
- 4 Minuten
- Stand
- 30.10.2026
Spätestens nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay – also auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs erhält. [1] Für Auftraggeber im Energieanlagenbau bedeutet das: Wer Zeitarbeitnehmer über längere Projektphasen einsetzt, muss die Fristen aktiv überwachen und die Kostenfolgen frühzeitig mit dem Personaldienstleister abstimmen.
Was bedeutet Equal Pay konkret?
Equal Pay ist Teil des gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatzes nach § 8 AÜG. [4] Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebs gelten. [4]
Maßstab ist dabei nicht irgendein Mitarbeiter im Einsatzbetrieb, sondern ein tatsächlich vergleichbarer Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit, Qualifikation und Einsatzsituation. [4] Im Anlagenbau – etwa in der Waste-to-Energy oder der Rauchgasreinigung – kann das je nach Qualifikationsprofil erhebliche Lohnunterschiede auslösen.
Wann beginnt die Neun-Monate-Frist, und wie wird sie berechnet?
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung. [2] Die Berechnung richtet sich nach §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB: Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der dem Anfangstag der Frist vorhergeht. [2]
Ein Beispiel aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Beginnt die Überlassung am 3. April 2026, kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur bis zum Ablauf des 2. Januar 2027 vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. [2] Auftraggeber sollten diesen Stichtag für jeden eingesetzten Zeitarbeitnehmer dokumentieren.
Welche Rolle spielen Tarifverträge – und was gilt bei Branchenzuschlägen?
Das AÜG erlaubt Tarifverträgen der Zeitarbeit, innerhalb bestimmter Grenzen vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt abzuweichen. [4] Solange ein solcher Tarifvertrag wirksam angewendet wird, kann zunächst die tarifliche Vergütung des Personaldienstleisters maßgeblich sein – jedoch nur für die ersten neun Monate. [1]
Eine längere Abweichung ist ausnahmsweise möglich, wenn ein qualifizierter Branchen-Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht. [1] In diesem Fall muss die Gleichstellung spätestens nach 15 Monaten erfolgen. [1]
| Situation | Geltende Frist für Equal Pay |
|---|---|
| Kein Tarifvertrag oder einfacher Zeitarbeitstarifvertrag | Spätestens nach 9 Monaten |
| Qualifizierter Branchen-Zuschlagstarifvertrag (stufenweise Heranführung) | Spätestens nach 15 Monaten |
Im Bereich Metall/Elektro gilt beispielsweise der TV BZ ME zwischen dem GVP und der IG Metall, der eine solche Zuschlagsstruktur enthält. [5] Auftraggeber im Anlagenbau sollten beim Personaldienstleister erfragen, welcher Tarifvertrag konkret angewendet wird und ab welchem Zeitpunkt Equal Pay greift.
Was gilt bei Unterbrechungen und Voreinsätzen?
Ein zentrales Risiko für Auftraggeber liegt in der Anrechnung früherer Einsätze. Um eine Umgehung der Equal-Pay-Regelungen zu verhindern, sind Zeiträume einer vorherigen Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. [1]
Das bedeutet in der Praxis: Eine kurze Unterbrechung – etwa zwischen zwei Projektphasen – setzt die Frist nicht neu in Gang, solange die Pause kürzer als drei Monate ist. Auftraggeber, die denselben Zeitarbeitnehmer über mehrere aufeinanderfolgende Einsätze beschäftigen, müssen die kumulierte Einsatzdauer im Blick behalten, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein anderer Verleiher tätig war.
Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Auftraggeber?
Für Betreiber, Anlagenbauer und Generalunternehmer im Energieanlagenbau ergeben sich aus den Equal-Pay-Regeln mehrere konkrete Handlungsfelder:
- Fristentracking: Für jeden Zeitarbeitnehmer sollte der Einsatzbeginn und die kumulierte Überlassungsdauer dokumentiert werden – einschließlich Voreinsätze bei demselben Entleiher.
- Vertragsgestaltung: Im Überlassungsvertrag mit dem Personaldienstleister sollte geregelt sein, welcher Tarifvertrag gilt und ab wann Equal Pay wirksam wird.
- Kalkulation: Ab dem Zeitpunkt, an dem Equal Pay greift, steigt in der Regel der Verrechnungssatz des Verleihers, da dieser das höhere Entgelt tragen muss. Das sollte in der Projektkalkulation berücksichtigt werden.
- Personalplanung: Läuft ein Einsatz auf die Neun-Monate-Grenze zu, ist frühzeitig zu entscheiden, ob der Einsatz fortgesetzt, beendet oder – bei Vorliegen eines qualifizierten Zuschlagstarifvertrags – bis zur 15-Monate-Grenze verlängert werden soll.
Warum ist die Regelung für den Anlagenbau besonders relevant?
Projekte im Waste-to-Energy-, Biomasse- oder Kraftwerksbereich laufen häufig über mehrere Monate oder Jahre. Zeitarbeitnehmer werden dabei oft über die gesamte Projektlaufzeit eingesetzt – von der Montage über die Inbetriebnahme bis zur Nachbetreuung. Genau in diesen Konstellationen erreichen Einsätze regelmäßig die Neun-Monate-Grenze.
Der gesetzliche Gedanke dahinter ist klar: Leiharbeitnehmer leisten genauso gute Arbeit wie die Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb, weshalb keine dauerhafte Abweichung vom Gleichstellungsgebot gerechtfertigt ist. [1] Auftraggeber, die das frühzeitig einplanen, vermeiden Überraschungen bei den Projektkosten.
Dieser Beitrag beschreibt den gesetzlichen Rahmen der Equal-Pay-Regelungen im AÜG und ersetzt nicht die Prüfung des einzelnen Falls. Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung im Energieanlagenbau sowie zu den Leistungen von Steinhauer finden sich unter /leistungen/arbeitnehmerueberlassung; einen Überblick über die betreuten Branchen bietet /branchen.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassung: Equal Pay und Equal Treatment / 3.2 Zeitlich: Equal Pay grds. ... (öffnet in neuem Fenster)
- Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der B ... / 8.4 Equal Pay nach 9 ... (öffnet in neuem Fenster)
- Lohndirekt: Arbeitnehmerüberlassung: Regeln für Entleiher und Verleiher (öffnet in neuem Fenster)
- Die Personaler: Equal Pay Zeitarbeit: 9 Monate, 15 Monate & gleicher Lohn (öffnet in neuem Fenster)
- Infobrief Zeitarbeit März 2026: Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung - Pro Personaldienstleistung (öffnet in neuem Fenster)
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Was vor einer Anfrage oft gefragt wird
- Welche Vertragsformen bietet Steinhauer an?
- Wir arbeiten in drei Vertragsformen: Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), Dienstleistungsvertrag (DV) und Direktvermittlung (PV).
- Gibt es eine Mindestlaufzeit?
- Nein. Im Fachkräfteservice gibt es keine Mindestlaufzeit: Wie lange eine Fachkraft im Einsatz ist, richtet sich nach Ihrem Projekt — vom kurzen Einsatz in einer Revision bis zur Begleitung über mehrere Projektphasen.
- Besitzt Steinhauer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
- Ja. Die Steinhauer GmbH besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 20. Februar 2026.
