Für Auftraggeber
Waste-to-Energy im EU-Emissionshandel: Was bedeutet das für Betreiber?
Die EU-Taxonomie-Verordnung erkennt Waste-to-Energy (R1) als potenziell nachhaltige Wirtschaftstätigkeit an, sofern die Abfallhierarchie eingehalten wird. Gleichzeitig bringt das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 neue Berichts- und Überwachungspflichten für Betreiber großer
- Autor
- Redaktion
- Kategorie
- Anlagen & Branchen
- Lesezeit
- 4 Minuten
- Stand
- 13.10.2026
Die EU-Taxonomie-Verordnung erkennt Waste-to-Energy (R1) als ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Aktivität an, sofern die Abfallhierarchie berücksichtigt wird. [1] Zugleich verschärft das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 die regulatorischen Anforderungen: Betreiber großer Siedlungsabfallverbrennungsanlagen unterliegen seit dem Jahr 2024 parallel zum nationalen Emissionshandel auch Berichtspflichten im europäischen Emissionshandelssystem EU-ETS 1. [4]
Was besagt die EU-Taxonomie-Verordnung für Waste-to-Energy?
Die EU-Verordnung über nachhaltige Investitionen, besser bekannt als Taxonomie-Verordnung, ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. [1] Sie enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, und soll Investoren Klarheit über die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten verschaffen. [1]
Eine rechtliche Analyse, die der europäische Dachverband der Entsorgungswirtschaft (FEAD) auf Anregung des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. in Auftrag gegeben hatte, kam zu drei zentralen Schlussfolgerungen: [1]
- Abfallverbrennung muss differenziert betrachtet werden.
- Eine Unterscheidung zwischen der Verbrennung zur Entsorgung und der Verbrennung zur Energierückgewinnung (R1) ist erforderlich.
- Waste-to-Energy (R1) ist mit der Kreislaufwirtschaft vereinbar und erfüllt andere Umweltziele, sofern die Abfallhierarchie berücksichtigt wird.
Die Rückgewinnung der Energie aus nicht-recycelbaren Abfällen muss demnach als umweltverträgliche wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. [1] Für Betreiber bedeutet das: Eine Taxonomie-konforme Einordnung ihrer Anlage ist grundsätzlich möglich, setzt aber die Einhaltung der Abfallhierarchie voraus.
Welche neuen Pflichten bringt das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024?
Abfallverbrennungsanlagen sind bereits für seit dem Jahr 2024 entstandene Emissionen in das nationale Brennstoffemissionshandelssystem (nEHS) einbezogen. [4] Mit dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 werden Anlagenbetreiber teilweise auch in das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) überführt. [4] Der Bundestag hat das Gesetz am 31. Januar 2025 beschlossen. [4]
Für Betreiber großer Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 20 MW gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes folgende Kernpflichten im EU-ETS 1: [4]
- Einreichung eines genehmigungsbedürftigen Überwachungsplans bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
- Ermittlung von Emissionen und Berichterstattung hierüber
Dabei unterscheiden sich die jeweils anzuwendenden Methoden im nEHS und im EU-ETS 1, was einen Mehraufwand der Anlagenbetreiber nach sich zieht. [4] Vorerst besteht keine Pflicht zur Abgabe von EU-Emissionsberechtigungen (EU-ETS 1), sondern weiterhin zur Abgabe von nEHS-Zertifikaten. [4]
Welche Fristen gelten konkret für das Berichtsjahr 2025?
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat für das Berichtsjahr 2025 einen verbindlichen Zeitplan festgelegt. [3] Erhebliche Änderungen des Überwachungsplans sind unverzüglich einzureichen, jedoch spätestens bis 14.11.2025, damit die DEHSt diesen bis zum Jahresende genehmigen kann. [3] Der verifizierte Emissionsbericht 2025 ist zusammen mit dem Prüfbericht der Prüfstelle bis 31.03.2026 einzureichen. [3]
Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 20 Megawatt müssen ab 01.01.2024 ihre Emissionen im EU-ETS 1 überwachen und darüber Bericht erstatten. [3] Parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 1 gelten im Zeitraum 2024 bis 2026 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS). [3]
Wie unterscheiden sich die Pflichten je nach Anlagengröße und Abfallart?
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die regulatorische Einordnung verschiedener Anlagentypen:
| Anlagentyp | Feuerungswärmeleistung | Pflichten ab 2024 | Opt-in EU-ETS 1 ab 2027 (geplant) |
|---|---|---|---|
| Große Siedlungsabfallverbrennung | > 20 MW | nEHS + EU-ETS 1 (Berichtspflicht) | Ja, geplant |
| Kleine Siedlungsabfallverbrennung | ≤ 20 MW | nEHS | Nicht vorgesehen |
| Große Sonderabfallverbrennung | > 20 MW | nEHS | Ja, geplant (bei Kommissionsbilligung) |
| Kleine Sonderabfallverbrennung | ≤ 20 MW | nEHS | Nicht vorgesehen |
Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen sind nicht von der reinen Berichtspflicht des EU-ETS 1 erfasst. [3] Auch werden Abfallverbrennungsanlagen nicht in das europäische Brennstoffemissionshandelssystem (EU-ETS 2) einbezogen. [4]
Was ist beim geplanten nationalen Opt-in ab 2027 zu beachten?
Die Bundesregierung plant den nationalen Opt-in von großen Abfallverbrennungsanlagen ins EU-ETS 1 ab dem Jahr 2027 bei gleichzeitigem Austritt aus dem nEHS. [4] Die vollständige Einbeziehung in das EU-ETS 1 muss jedoch noch von der Europäischen Kommission anerkannt werden. [4] Billigt die Kommission den Opt-in nicht, bleibt es nach aktueller Gesetzeslage vorerst bei einer nEHS-Abgabepflicht. [4]
Unabhängig vom möglichen nationalen Opt-in kann es zu einer EU-weiten Begründung von Abgabeverpflichtungen für Abfallverbrennungsanlagen kommen. [4] Der europäische Gesetzgeber wird bis Mitte 2026 entscheiden, ob eine solche umfassende Einbeziehung ab dem Jahr 2028 erfolgen soll. [4]
Für kleine Abfallverbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis 20 MW wird die Zuordnung zum nEHS durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 nicht berührt. [4] Sie sind nicht Gegenstand des für 2027 geplanten Opt-in. [4]
Was bedeutet das für die operative Planung von Betreibern?
Betreiber großer Siedlungsabfallverbrennungsanlagen stehen vor einer doppelten Berichtspflicht: Sie müssen Emissionen sowohl nach dem BEHG als auch nach dem TEHG überwachen und hierüber Bericht erstatten. [4] Da die jeweils anzuwendenden Methoden unterschiedlich sind, ist eine frühzeitige organisatorische Vorbereitung sinnvoll.
Für Betreiber, die ihre Anlage als Taxonomie-konform ausweisen wollen, ist zudem die Einhaltung der Abfallhierarchie dokumentationspflichtig. Die Einordnung als Waste-to-Energy (R1) — also als Energierückgewinnung und nicht als bloße Entsorgung — ist dabei die entscheidende Voraussetzung für eine nachhaltige Einstufung gemäß EU-Taxonomie-Verordnung. [1]
Dieser Beitrag beschreibt den gesetzlichen Rahmen und ersetzt nicht die Prüfung eines einzelnen Falls. Für Fragen zur technischen Umsetzung von Berichtspflichten, zur Anlagenüberwachung oder zur Projektierung im Bereich Waste-to-Energy bietet Steinhauer Unterstützung durch erfahrene Ingenieure und Techniker — weitere Informationen finden sich unter /branchen/waste-to-energy und /leistungen/on-site-engineering.
Quellen
- BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.: Neue Studie: Waste-to-Energy ist nachhaltige Wirtschaftstätigkeit (öffnet in neuem Fenster)
- Die EU-Taxonomie und die Abfallwirtschaft (öffnet in neuem Fenster)
- DEHSt - Abfallverbrennung (öffnet in neuem Fenster)
- Rechtliche Änderungen für Abfallverbrennungsanlagen durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 (öffnet in neuem Fenster)
- Müllverbrennung in Deutschland - NABU (öffnet in neuem Fenster)
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